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Einbringungen: Erleichterungen bei Freiberuflersozietäten

//Einbringungen: Erleichterungen bei Freiberuflersozietäten

Einbringungen: Erleichterungen bei Freiberuflersozietäten

Als Freiberuflerprivileg ist die von der Höhe des Gewinns unabhängige Möglichkeit bekannt, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Gegenüber der Bilanzierung ist dies wesentlich einfacher. Schlossen sich aber mehrere (mindestens zwei) Freiberufler zu einer Sozietät zusammen, bildeten also eine Personengesellschaft, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass die Freiberufler und die übernehmende Personengesellschaft jeweils eine Bilanz aufstellten. Diese Pflicht diente der Ermittlung des übergehenden Vermögens, welches in einer Bilanz deutlich umfangreicher dokumentiert wird als in einem (bloßen) Anlagenverzeichnis eines Einnahmenüberschussrechners. Schließlich sieht man in einer Bilanz auch Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Das (erstmalige) Aufstellen einer Bilanz führt in der Regel allerdings zu einem sogenannten Übergangsgewinn, denn in der Bilanz müssen zum Beispiel auch Forderungen dargestellt werden, die bei einer Einnahmenüberschussrechnung bis zu ihrer Begleichung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Gewinn haben. Durch die Bilanzierung der Forderung (Buchungssatz: Forderung an Erlöse) muss der Betrag jedoch schon versteuert werden, ohne dass ein Zufluss erfolgt ist.

Normalerweise ließ sich dieser Übergangsgewinn auf der Ebene des Gesellschafters mit einem Übergangsverlust auf der Ebene der Personengesellschaft ausgleichen (z.B. Ausbuchung der Forderungen), denn die Finanzverwaltung erlaubte es der Personengesellschaft, eine juristische Sekunde nach dem Aufstellen der Bilanz wiederum zur Einnahmenüberschussrechnung zurückzukehren.

Per Saldo verblieb also nur jede Menge Bürokratie. Dies hat die Finanzverwaltung nun eingesehen und verzichtet mit aktueller Verfügung auf die Aufstellung der Bilanzen. Diese Erleichterung knüpft sie aber an drei Bedingungen:

1. Der Umfang und der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter müssen genau aufgezeichnet werden.
2. Als Gegenleistung für die Einbringung der Einzelpraxis dürfen neben den Anteilen an der Gesellschaft keine weiteren Gegenleistungen (wie z.B. Geld oder Darlehen) gewährt werden, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen.
3. Auf der Ebene der Personengesellschaft müssen die Buchwerte fortgeführt werden.

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Freiberufler, sondern auch für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende.

2016-10-25T13:35:16+02:00 Oktober 25th, 2016|Alle Steuerzahler|

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