Hohe Zuzahlungen zum Dienstwagen: Arbeitnehmer können weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten geltend machen

/, GmbH-Geschäftsführer/Hohe Zuzahlungen zum Dienstwagen: Arbeitnehmer können weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten geltend machen

Hohe Zuzahlungen zum Dienstwagen: Arbeitnehmer können weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten geltend machen

Wenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Arbeitnehmer wiederum können derartige Zuzahlungen von ihrem Privatnutzungsvorteil abziehen und so ihre Steuerlast mindern.

Hinweis: Eine vorteilsmindernde Anrechnung kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen nicht nur pauschale Kostenbeteiligungen (z.B. 200 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer) vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden, sondern auch individuell übernommene Kosten (z.B. selbstgetragene Benzinkosten). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermittelt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun aber bekräftigt, dass eine Anrechnung von selbstgetragenen Kostenwederzu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann. Dies gelte sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung.

Praxistipp: Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als sein Privatnutzungsvorteil, kann er den Vorteil also nur maximal bis auf 0 € mindern – die darüber hinausgehenden Zuzahlungen bleiben steuerlich wirkungslos.

2018-09-03T10:56:11+02:00 September 3rd, 2018|Alle Steuerzahler, GmbH-Geschäftsführer|

Balzer & Kopp – Steuerberater

Wir, die Kanzlei Balzer & Kopp Steuerberater Wirtschaftsprüfer, sind eine Mittelständische Kanzlei und sprechen die Sprache unserer Mandanten. Durch unser Team aus Spezialisten bieten wir eine übergreifende Beratung in allen Fachebereichen an.

Jens Kopp – Wirtschaftsprüfer

Durch die Doppelqualifikation von Herrn Kopp können wir Ihnen auch die Prüfung Ihres Unternehmens ermöglichen. Herr Kopp verfügt über langjährige Erfahrung ( Big Four) in der Wirtschaftsprüfung und kann Sie auch in den unterschiedlichsten betriebswirtschaftlichen Fragestellungen kompetent beraten.