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Offenbar unrichtig: Nur Fehler des Finanzamts können geändert werden

//Offenbar unrichtig: Nur Fehler des Finanzamts können geändert werden

Offenbar unrichtig: Nur Fehler des Finanzamts können geändert werden

Irren ist menschlich, und wir alle machen dann und wann Fehler. Begeht allerdings das Finanzamt einen Fehler, kann man diesen unabhängig von der Bestandskraft des betreffenden Bescheids noch vier Jahre lang korrigieren lassen. Voraussetzung dafür ist, dass eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Dieses Kriterium der offenbaren Unrichtigkeit hat jedoch Grenzen, wie ein Grundstückseigentümer aus Bremen kürzlich feststellen musste. Zu einem Grunderwerb hatte er eine entsprechende Steuererklärung abgegeben – die allerdings einen gewichtigen Fehler enthielt. Dazu muss man wissen, dass die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer immer so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Der frischgebackene Grundstückseigentümer erklärte daher unter Hinweis auf den ebenfalls eingereichten Notarvertrag den Kaufpreis und die übernommenen Grundschulden. Aus der Addition dieser beiden Werte ergibt sich die Bemessungsgrundlage. Der Fehler bestand darin, dass der vom Steuerpflichtigen erklärte Kaufpreis bereits die übernommenen Grundschulden beinhaltete.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, in dem der erklärte Kaufpreis zuzüglich der übernommenen Grundschulden als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer diente. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, fiel dem Grundstückseigentümer der Fehler – also die doppelte Berücksichtigung der Grundschulden – auf.

Doch das Finanzamt, so das Finanzgericht Bremen (FG), ist zur einer Berichtigung eines Fehlers nur verpflichtet, wenn die offenbare Unrichtigkeit dem Finanzamt unterläuft. Das war hier aber nicht der Fall. Zwar kann das Finanzamt auch fremde Fehler durch Übernahme zu eigenen Fehlern machen, doch eine solche Übernahme lag für das FG hier nicht vor. Denn um den fremden Fehler zu erkennen, hätte der Sachbearbeiter beim Finanzamt den Notarvertrag lesen und möglicherweise dazu Überlegungen anstellen müssen. Durch diesen theoretisch möglichen Überlegungsvorgang ist aber das Kriterium der “offenbaren Unrichtigkeit” nicht mehr erfüllt. Und wenn der Fehler nicht offenbar ist, fehlt es an der Voraussetzung zur Änderung. Der Grundstückseigentümer konnte an der überhöhten Grunderwerbsteuer nichts mehr ändern.

Hinweis: Lassen Sie sich auch in vermeintlich einfachen Fällen durch uns vertreten, damit Sie vor solchen Fehlern geschützt sind.

2016-06-01T12:50:39+02:00 Juni 1st, 2016|Unkategorisiert|

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