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Lohnsteuerfreibeträge können neuerdings für zwei Jahre beantragt werden
Wer absetzbare Aufwendungen wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Das Amt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt.

Bislang mussten Arbeitnehmer diese Antragsprozedur jedes Jahr wiederholen, seit dem 01.10.2015 können die Freibeträge jedoch gleich für zwei Jahre eingetragen werden.

Hinweis: Sofern der Arbeitnehmer erstmals einen Freibetrag beantragt oder einen höheren Betrag als im Vorjahr eintragen lassen will, muss er den ausführlichen sechsseitigen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ ausfüllen. Wer den bisherigen oder einen niedrigeren Freibetrag eintragen lassen will, kann den zweiseitigen „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ nutzen. Beide Formulare sind im Internet abrufbar; sie müssen in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Erhöhen sich die absetzbaren Kosten im Laufe der Zeit, können Arbeitnehmer über einen erneuten Antrag einen höheren Freibetrag beantragen. Fallen die Kosten geringer aus, als im Lohnsteuerermäßigungsantrag berücksichtigt, sind sie verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend mitzuteilen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich infolge eines Umzugs die Pendlerpauschale reduziert.

Hinweis: Wer jetzt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellt, kann auf der ersten Seite des (vereinfachten) Antrags ankreuzen, dass der Freibetrag bis zum 31.12.2017 gelten soll. Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer bei einem eingetragenen Freibetrag in aller Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr verpflichtet sind.

2016-01-27T17:10:01+01:00

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